Satzung des Anwaltverein Darmstadt und Südhessen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen „Anwaltverein Darmstadt und Südhessen”. Er hat seinen Sitz in Darmstadt und wird in das Vereinsregister eingetragen.
Sein Zweck ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft und des Anwaltsnotariats im Landgerichtsbezirk Darmstadt. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Er ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 2 Mitgliedschaft
Alle im Landgerichtsbezirk Darmstadt zugelassenen Anwälte sowie im Landgerichtsbezirk Darmstadt wohnenden Anwälte können Mitglieder des Vereins werden.
Dies gilt auch für Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen aus Mitgliedstaaten der europäischen Union sowie für diejenigen Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die sich auf Grund § 206 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung niedergelassen haben.
Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft. Bei Ablehnung des Antrages kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet.
Eine außerordentliche Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand aus besonderem Anlass beschlossen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung der Zulassung oder durch Kündigung seitens des Mitglieds in Schriftform mit einer Frist von 6 Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Kalenderjahres.
§ 3 Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, welcher nur aus wichtigem Grund möglich ist.
Ausschlussgrund ist ein gröbliches Zuwiderhandeln des Mitglieds gegen die Vereinszwecke. Kommt ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen.
Der Ausschluss ist dem Mitglied zuvor schriftlich mit einer 14tägigen Rechtfertigungsfrist anzudrohen.
Das Mitglied hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb einer Frist von einem Monat seit Absendung des Anhörungsschreibens die Mitgliederversammlung anzurufen.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung gilt das Mitglied als ausgeschlossen. Gibt ein Mitglied seine Zulassung aus Alters- und Gesundheitsgründen zurück, kann es auf Antrag außerordentliches Mitglied bleiben.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Anwaltverein Darmstadt und Südhessen gehört dem DAV Landesverband Hessen und dem DAV als ordentliches Mitglied an und unterstützt diese Verbände bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, nämlich dem/der Vorsitzenden, 2 Beisitzern/Beisitzerinnen sowie dem/der Schatzmeister/in. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Das Amt jedes Mitglieds des Vorstandes erlischt erst mit der nächsten Vorstandswahl, es sei denn, die Mitgliedschaft erlischt gemäß § 2 dieser Satzung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig und verantwortlich, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und seine Finanzen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten 6 Monate des Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder dies mindestens 10 Mitglieder oder 5 % der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform und unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Die Bestellung von 2 Kassenprüfern und ihrer Vertreter
- Die Genehmigung des Jahresabschlusses
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Die Änderung der Satzung
- Die Auflösung des Vereins
Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor Beginn beim Vorstand schriftlich eingehen, Anträge auf Satzungsänderungen spätestens 10 Tage zuvor.
Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgebenden Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3 Mehrheit.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus.
Abstimmungen finden per Akklamation oder geheim statt.
Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll aufzunehmen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
Solange die Mitgliederversammlung keine Bestimmung trifft, sind die Beiträge in der für das abgelaufene Geschäftsjahr bestimmten Höhe zu bezahlen.
Es besteht die Verpflichtung zur Leistung eines Jahresbeitrages, der mit dem 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig wird. Endet die Mitgliedschaft aus einem der in § 2 genannten Gründe im laufenden Kalenderjahr vor dem 30.06., erfolgt eine anteilige Rückzahlung des hälftigen Jahresbeitrages.
Innerhalb der ersten beiden Jahre der Zulassung zur Anwaltschaft wird kein Beitrag erhoben.
Auch das angefangene erste Jahr der Zulassung wird als volles Beitragsjahr gerechnet.
Von außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Geschäftsstelle
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Organisation, räumliche und personelle Ausstattung sowie weitere organisatorische Fragen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgebenden Stimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 12.07.2006 in Kraft.
